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Egger Installationen GmbH & Co KG

Villacherstraße 24
9300 St. Veit an der Glan
Österreich

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Egger Installationen GmbH & Co KG

Villacher Straße 24, 9300 St. Veit/Glan, 04212 2410, office@egger-installationen.at, www.egger-installationen.at

 

I.) Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Für den Geschäftsverkehr der EGGER Installationen GmbH & Co KG (im Folgenden wir/uns), gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB sind für Vertragspartner verbindlich, dies für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der EGGER Installationen GmbH & Co KG, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

Unsere Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

Wir widersprechen entgegenstehenden Bedingungen oder Einschränkungen unserer Vertragspartner, sowohl für das gegenständliche Geschäft, wie auch für Folgegeschäfte. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner – werden nur dann Vertragsbestandteil und somit für uns verbindlich, wenn wir diesen Änderungen oder Abweichungen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

Darüber hinausgehende Nebenabreden bestehen nicht, für allfällige Nebenabreden gilt darüber hinaus das Formerfordernis der Schriftlichkeit.

 

II.) Datenschutz – Datenverarbeitung:

Datenspeicherung:

Unser Vertragspartner stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Vertragspartners, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer sowie Bonitätskriterien, zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Eine Verwendung dieser Daten für andere als die oben angeführten Zwecke findet nicht statt und ist auch die Verarbeitung sensibler Daten ausgeschlossen. Unser Vertragspartner stimmt dabei bis auf Widerruf auch ausdrücklich der Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken zu.

Weitergabe von Daten:

Daten unserer Vertragspartner werden grundsätzlich nicht weitergegeben, wobei eine Weitergabe an unsere Dienstleister (Steuerberatung, Lohnverrechnung, Rechtsvertretung, IT-Infrastrukturbetreuung), sowie an die öffentlichen Behörden (Sozialversicherung, Finanzamt, sonstige Behörden) im dazu unbedingt erforderlichen Umfang zulässig ist.

Aufbewahrungsdauer:

Diese Daten werden während der Dauer des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung zumindest so lange aufbewahrt, als gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

Datenänderung – Datenübertragbarkeit:

Unser Vertragspartner ist verpflichtet, jede Änderung seiner personenbezogenen Daten uns gegenüber mitzuteilen, sodass deren sachliche Richtigkeit gewährleistet bleibt. Ein Recht auf Datenübertragbarkeit besteht nicht.

Berechtigung zum jederzeitigen Widerruf:

Unser Vertragspartner hat jederzeit das Recht, seine Zustimmung zur Datenverarbeitung und -speicherung, sowie seine Zustimmung zur Übersendung elektronischer Post, schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

 

III.) Bonitätsprüfung:

Über die in Punkt II.) angeführten Zwecke hinaus erklärt unser Vertragspartner sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände (AKV Europa, Alpenländischer Creditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Kreditreform und Kreditschutzverband von 1870 KSV) übermittelt werden dürfen.

 

IV.) Angebot, Kostenvoranschlag:

1.) Angebot:

Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Aufträge unserer Vertragspartner werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung (auch auf Rechnung oder Lieferschein) oder mit konkludenter Annahme (durch tatsächliche Lieferung oder Erfüllung) verbindlich, womit ein Vertrag zustande kommt.

Informationen über unsere Leistungen oder Produkte in Prospekten, Werbematerialien, Rundschreiben oder anderen Medien sind grundsätzlich unverbindlich und nicht Vertragsgrundlage, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsbestandteil erklärt werden.

Empfehlungen, Anwendungen und sonstige Informationen oder Zusagen, die von unseren Mitarbeitern erteilt werden, sind für uns gleichfalls nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

2.) Kostenvoranschlag:

Ein Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es kann aber keine Gewähr für dessen Richtigkeit übernommen werden. Ein Kostenvoranschlag ist daher jeweils unverbindlich, es sei denn, dieser wird unter ausdrücklicher Gewährleistung für seine Richtigkeit ausgefertigt. Kostenvoranschläge sind stets entgeltlich, wobei Verbraucher vor Erstellung eines Kostenvoranschlages auf die Entgeltlichkeit ausdrücklich hingewiesen werden. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag angeführten Leistungen, so wird der diesbezüglichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

 

V.) Preis- und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise sind in Euro angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Unsere Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreise zu verstehen. Für vom Vertragspartner angeordnete Leistungen, welche im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Der Vertragspartner hat die fach-, sach- und umweltgerechte Entsorgung der Altmaterialien zu veranlassen. Werden wir damit beauftragt, so besteht in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt auch für diese Leistungen.

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 10% ergeben, so wird unser Vertragspartner diesbezüglich unverzüglich verständigt. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 10%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Die Anpassung erfolgt dabei in dem Ausmaß in welchem sich die Kostenfaktoren ändern.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein an seiner Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 4% bleiben unberücksichtigt. Darüber hinausgehende Indexschwankungen sind voll zu berücksichtigen, wobei dieser Spielraum bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen ist.

Unsererseits gelegte Rechnungen sind bei Erhalt und ohne Skonto sofort zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unternehmerische Verzugszinsen zur Anrechnung zu bringen. Darüber hinaus werden alle Einbringungskosten sowie eine Mahnungs-Bearbeitungspauschale in Höhe von € 15,00 je Mahnung zur Abrechnung gebracht.

Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht uns das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

 

VI.) Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Wird der Vertrag außerhalb unserer Geschäftsräume oder im Wege der Fernkommunikation geschlossen, steht einem Verbraucher gemäß FAGG ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu.

Verlangt unser Vertragspartner, dass die Arbeiten vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen werden, ist dies vom Vertragspartner /Verbraucher schriftlich bekannt zu geben. Diese Erklärung gilt mit der Unterfertigung der Auftragserteilung als abgegeben und erklärt der Vertragspartner damit auch seine Zustimmung, dass bei einem Rücktritt nach Beginn der Arbeiten die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen verrechnet werden. Eigens bestellte Ware, auch wenn sie noch nicht montiert beziehungsweise geliefert wurde, ist ebenfalls zu bezahlen. Des Weiteren verzichtet der Vertragspartner damit auf einen Rücktritt nach Abschluss und Übergabe der Arbeiten.

 

VII.) Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte:

Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtliche Zahlungspflichten unser Eigentum.

Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir dieser Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern dürfen wird dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern freihändig und bestmöglich

verwerten.

Der Vertragspartner hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware, soweit für den Vertragspartner zumutbar, zu betreten, dies nach entsprechender Vorankündigung. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Vertragspartner.

 

VIII.) Beigestellte Ware:

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Vertragspartner bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Vertragspartner einen Zuschlag von 10% des Wertes der beigestellten Geräte bzw. des beigestellten Materials zu berechnen. Solche vom Vertragspartner beigestellten Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

 

IX.) Mitwirkungspflicht des Vertragspartners:

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Vertragspartner alle baulichen, technischen, sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, zu welchen ihm Informationen im Vertrag oder vor Vertragsabschluss erteilt wurden oder welche der Vertragspartner kannte oder kennen musste. Insbesondere hat der Vertragspartner vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen, sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Kommt der Vertragspartner dieser Mitwirkungspflicht nicht nach oder gründen sich Mängel an unserem Gewerk auf die vom Vertragspartner fehlerhaft erteilten Informationen, so ist dahingehend die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Vertragspartner hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter, sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Wir weisen unseren Vertragspartner im Rahmen des Vertragsabschlusses auf derartige Erfordernisse hin, sofern nicht der Vertragspartner darauf verzichtet hat, wobei bei unternehmerischen Vertragspartnern auf Grund dessen Ausbildung und Erfahrung von der Kenntnis der erforderlichen Bewilligungen und Voraussetzungen ausgegangen wird. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen sind vom Vertragspartner auf dessen Kosten beizustellen. Der Vertragspartner hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

 

X.) Leistungsausführung:

Dem Vertragspartner zumutbare sachlich gerechtfertigte Änderungen unserer Leistungsausführungen, sofern diese geringfügig sind, gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden. Hinsichtlich nicht geringfügiger Änderungen unserer Leistungsausführung, sowie bei Teillieferungen, werden wir unseren Vertragspartner jeweils gesondert informieren. In diesem Zusammenhang ist unser Vertragspartner nicht berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen zurückzuweisen. Im Zusammenhang mit unserer Leistungsausführung sind wir jederzeit berechtigt, den Auftrag unter Fortbestehen der vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben.

Erfüllungsort ist der Sitz der EGGER Installationen GmbH & Co KG, St. Veit an der Glan.

 

XI.) Leistungsfristen und Termine:

Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich ausdrücklich zugesagt wurde. Wird eine Verzögerung durch Umstände bewirkt, die nicht von uns zu verantworten sind, werden auch verbindlich vereinbarte Termine und Fristen für den Zeitraum dieser unvorhersehbaren und/oder nicht verschuldeten Verzögerung hinausgeschoben.

Allfällige daraus resultierende Mehrkosten können im Sinn des Punkt V.) unserem Vertragspartner verrechnet werden. Davon unberührt bleibt jedenfalls das Recht des Vertragspartners auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

Ein Vertragsrücktritt kommt aber jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der Vertragspartner vor Rücktritt eine angemessene Nachfrist setzt. Die Setzung der Nachfrist hat dabei schriftlich (bei unternehmerischen Vertragspartnern mittels eingeschriebenem Brief) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

XII.) Beschränkung des Leistungsumfanges:

Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler, sowie Schäden bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk, entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit und beschränkt sich die Gewährleistungspflicht auf die unsererseits verbauten Materialien.

 

XIII.) Gefahrtragung:

Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte, an welchem vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt ausschließlich unser Vertragspartner. Vom Vertragspartner verschuldete Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (z.B. unser Montagewerkzeug), gehen gleichfalls zu Lasten des Vertragspartners.

 

XIV.) Annahmeverzug – Vertragsrücktritt:

Gerät unser Vertragspartner länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen) und hat der Vertragspartner trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners sind wir ebenso berechtigt, auf die Vertragserfüllung zu bestehen und während dem Verzugszeitraum die Ware bei uns einzulagern, wozu uns eine Lagergebühr in Höhe von € 200,00 zuzüglich 20% USt. zusteht. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle unseres berechtigten Rücktritts wegen Annahmeverzugs, sowie im Falle des unberechtigten Rücktritts durch den Vertragspartner, ist dieser ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens (der unternehmerische Vertragspartner auch unabhängig eines Verschuldens) und ungeachtet unserer weitergehenden Ansprüche zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 20% der Bruttogesamtauftragssumme, mindestens aber € 200,00 zuzüglich 20% USt. verpflichtet. Die Anrechnung von Vorauszahlungen und Ersparnissen im Sinne des § 1168 ABGB auf die Konventionalstrafe ist ausgeschlossen und bleibt das Recht auf darüber hinausgehenden Schadenersatz unberührt. Außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG unterliegt die Konventionalstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.

 

XV.) Schutzrechte Dritter:

Unser geistiges Eigentum, wie z.B. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Zurverfügungstellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Unser Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

Bringt der Vertragspartner geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Vertragspartners bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen. Dahingehend wird uns unser Vertragspartner schad- und klaglos halten.

Von unternehmerischen Kunden sind wir berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

 

XVI.) Gewährleistung:

Für unsere Leistungen leisten wir Gewähr für jene Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden sind, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmen beträgt dabei in allen Fällen zwölf Monate. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens aber jener Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

Soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt, sind Reklamationen unter genauer Bezeichnung von Art und Umfang des Mangels uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Erfolgt die Mängelanzeige nicht fristgerecht, kann unser Vertragspartner seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst, sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit nicht mehr geltend machen.

Ansprüche wegen Leistungsstörung setzen gleichfalls voraus, dass unser Vertragspartner seine Vertragspflichten erfüllt hat. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner zu beweisen. § 924 ABGB findet gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern keine Anwendung.

Soweit kein Verbrauchergeschäft vorliegt und dem Vertragspartner kein Wandlungsanspruch zusteht, ist die Mängelbehebung durch Nachbesserung bzw. Austausch oder Minderung des Entgelts nach unserer Wahl vorzunehmen. Die Anwendung des

§ 933b ABGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Vertragspartner sind auch mehrere Behebungsversuche während einer zumindest sechswöchigen Frist zu ermöglichen, wobei eine Mangelbehebung kein Anerkenntnis des behaupteten Mangels selbst darstellt. Unser Vertragspartner kann sich nicht auf eine von ihm selbst herbeigeführte Unmöglichkeit der Gewährleistung berufen. Die Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen unseres Vertragspartners, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen und Ähnliches nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Wird ein Mangel fristgerecht gerügt, so trifft den Vertragspartner die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen. Liegt ein Mangel nicht vor, so ist unser Vertragspartner verpflichtet, die unsererseits anerlaufenen Kosten für die Begutachtung bzw. Mangelfeststellung zu ersetzen.

 

XVII.) Haftung:

Zum Schadenersatz sind wir in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern haften wir, abgesehen von Personenschäden, nur dann, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Gegenüber unternehmerischen Vertragspartnern ist die Haftung auch mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

Schadenersatzansprüche unternehmerischer Vertragspartner sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, über Beanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Vertragspartner oder durch nicht von uns autorisierten Dritten, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

Der Haftungsausschluss umfasst dabei auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Grund Schädigungen, die diese dem Vertragspartner – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Vertragspartner – zufügen. Wenn und soweit unser Vertragspartner für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherungen in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme dieser Versicherungsleistung. In einem solchen Fall beschränkt sich unsere Haftung auf jene Nachteile, die dem Vertragspartner durch die Inanspruchnahme dieser Versicherungen entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämien).

Für unmittelbare Schäden, entgangenem Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter, haften wir nicht. Sollte eine Konventionalstrafe zu unseren Lasten vereinbart worden sein, so unterliegt diese jeweils dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.

 

XVIII.) Gerichtsstand und Rechtswahl:

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz der EGGER Installationen GmbH & Co KG vereinbart.

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

XIV.) Weitere Bestimmungen:

1.) Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

2.) Formerfordernis:

Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.

Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

3.) Aufrechnung:

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

4.) Anwendbare Sprachen:

Bei Vertragsauslegungsdifferenzen des zwei- oder mehrsprachigen Vertrages, welcher zwischen uns und dem Kunden abgeschlossen wurde, gilt ausschließlich die deutsche Version als verbindlich. Dies gilt auch für die deutsche Version dieser AGB.